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Jahreshauptversammlung 2021

Zur Jahreshauptversammlung am Dienstag den 31.05.2022  um 19.30 Uhr in der Pizzeria „Francesco“ ergeht an alle Mitglieder recht herzliche Einladung.

Tagesordnung:

    1. Abnahme des Protokolls der Jahreshauptversammlung 2020
    2. Abnahme des Jahresberichtes der 1. Vorsitzenden
    3. Abnahme des Kassenberichts
    4. Bericht der Kassenprüfung
    5. Entlastung der Vorstandschaft
    6. Wahl der Kassenprüfer
    7. Abstimmung über eingegangene Anträge
    8. Verschiedenes

Wir würden uns über ein zahlreiches Erscheinen sehr freuen.

Anträge sind bis spätestens Samstag, 28. Mai 2022, beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

Rundschreiben, Formulare und Anträge

Formulare, Anträge und sonstige Dokumente

Antrag auf Mitgliedschaft im HHO doc pdf
Unterrichtsvertrag Microsoft Word file PDF

 

Rundschreiben

2020

  • Einladung zur Jahreshauptversammlung Writer PDF

 

2019

  • Einladung zur Jahreshauptversammlung Writer PDF

 

2018

  • Einladung zur Jahreshauptversammlung Writer PDF

 

2017

  • Einladung zur Jahreshauptversammlung Writer PDF

 

2016

  • Einladung zur Jahreshauptversammlung Writer PDF
  • Rundschreiben Postnachricht Writer PDF

 

2015

  • Einladung zur Jahreshauptversammlung Microsoft Word file PDF

 

2010

  • Einladung zur Jahreshauptversammlung Microsoft Word file PDF
  • Einladung und Anmeldung zur Weinfahrt PDF
  • Einladung und Anmeldung zum Spanferkelessen PDF

 

2009

  • Spielerbeitrag für Festschrift Writer PDF
  • Einladung zur Jahreshauptversammlung Writer PDF
  • Einladungsschreiben Jubiläum Microsoft Word file PDF
  • Einladung zur Weihnachtsfeier PDF

 

2008

  • Einladung zur Jahreshauptversammlung Microsoft Word file PDF
  • Anmeldung zur Skifreizeit PDF
  • Erhöhung Unterrichtsgebühren Microsoft Word file PDF
  • Jahresprogramm Microsoft Word file PDF
  • Vereinswanderung Microsoft Word file PDF
  • Grillfest Microsoft Word file PDF
  • Einladung zur Weihnachtsfeier PDF
  • Bildung Arbeitskreis zum 40-jährigen Jubiläum Writer PDF

 

Satzung Download doc pdf

 

SATZUNG DES HERSBRUCKER HARMONIKA-ORCHESTER E.V. (gegründet 1957)

I. NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS

1. NAME, SITZ, GEMEINNÜTZIGKEIT, EINTRAGUNG, VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT

Der Verein führt den Namen ,,Hersbrucker Harmonika-Orchester". Er hat seinen Sitz in Hersbruck und wird durch den Vorstand vertreten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hersbruck eingetragen und gehört dem Deutschen Harmonika Verband e.V., Trossingen, an.

2. ZWECK UND AUFGABEN

Der Verein möchte seinen aktiven Spielern die Möglichkeit bieten, durch theoretischen und praktischen Unterricht unter Leitung fachlich geschulter Kräfte, die Handhabung von Musikinstrumenten zu erlernen oder vorhandene Kenntnisse zu erweitern. Im Mittelpunkt dieser Bemühungen steht das gemeinsame Musizieren.

Durch Pflege, Förderung und Ausbreitung künstlerisch wertvoller Musik-Literatur sollen grundlegende Kenntnisse über Aufbau, Form und Inhalt an die musizierenden Jugendlichen herangetragen werden, wodurch ein wesentlicher Schritt zum Verständnis symphonischer Musik vollzogen werden soll. Die Zugrundelegung eines instrumenteigenen Musikgutes (Originalkompositionen für Akkordeon) soll vor allem in der Kontaktpflege mit Gleichgesinnten im In- und Ausland eine Bestätigung und lebendige Erweiterung finden.

Die Tätigkeit des Orchesters soll trotz der angestrebten Leistungsfähigkeit im Rahmen einer sinnvollen Freizeitgestaltung bleiben.

Mindestens einmal im Jahr sollen die Vereinsorchester in der Öffentlichkeit durch Konzerte oder durch Mitwirken bei Veranstaltungen Anderer Zeugnis über ihr Können ablegen.

II. ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

3. MITGLIEDER

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Aktives Mitglied kann jeder Jugendliche vom 7. Lebensjahr an werden, der gewillt ist, ein Musikinstrument spielen zu lernen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Freunde, Förderer oder Gönner des Vereins können passive Mitglieder werden. Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft beim ,,Hersbrucker Harmonika-Orchester" ist:

  1. schriftlicher Antrag auf Aufnahme in den Verein,
  2. Verleihung der Ehren-Mitgliedschaft an Nichtmitglieder gemäß 3.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme oder der Ernennung durch den Vorstand im Falle Buchstabe b).

5. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und Ausschluss. Ein freiwilliger Austritt ist frühestens nach Ablauf eines Jahres, vom Tage des Beginns der Mitgliedschaft an gerechnet, möglich. Der freiwillige Austritt muss 4 Wochen vor Quartalsende dem Vorstand zugegangen sein. Ausgeschlossen werden kann:

  1. wer trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht nachkommt.
  2. wer durch sein Verhalten dem Verein oder dessen Ansehen in grober Weise oder dauernd schädigt.

Ein vom Vorstand ausgesprochener Ausschluss eines Mitgliedes muss diesem schriftlich mitgeteilt werden. Gegen diese Maßnahme kann der Betroffene bei der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Jedes ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied verliert sofort alle Rechte im Verein. Austritt oder Ausschluss entbindet nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

6. MITGLIEDSBEITRAG

Von den Aktiv- und Passivmitgliedern wird ein Monatsbeitrag erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bei der Generalversammlung festgestellt. Der Beitrag ist im voraus zu bezahlen. Rückstände und Verzögerungen im Einzug sind unverzüglich dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Falls ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seine Beitragsverpflichtung nicht erfüllt, hat der Vorstand die weiteren Maßnahmen zu beschließen.

7. VEREINSVERMÖGEN

Der Verein verfügt über eigenes Vermögen, insbesondere in Form von Musikinstrumenten und Noten sowie Bankguthaben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. ORGANISATION DES VEREINS

8. ORGANE DES VEREINS SIND:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand
9. VORSTAND

"Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB und jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Weitere Mitglieder des Vorstandes sind die Dirigenten, Musiklehrer, 1. und 2. Schriftführer, 1. und 2. Kassier."

10. AUFGABEN DES VORSTANDES

Der Vorstand besorgt die gesamte Verwaltung des Vereins ehrenamtlich im Rahmen der Satzung. Näheres hierüber regelt die Geschäftsordnung.

11. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr im 1. Quartal vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Sie muss den Mitgliedern spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin zugegangen sein. Die Mitglieder sind verpflichtet, daran teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
  2. Abnahme des Jahresberichtes des 1. Vorstandes,
  3. Abnahme der Jahresrechnung,
  4. Abnahme des Rechnungsprüfüngsberichtes,
  5. Entlastung des Vorstandes (alle 2 Jahre),
  6. Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre),
  7. Berufungsentscheid über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und den Ausschluss von Mitglieder gemäß Paragraph 5,
  8. Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
  9. Abstimmung über eingegangene Anträge,
  10. Festsetzung der Monatsbeiträge.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind protokollarisch zu beurkunden. Das Protokoll ist vom 1. Vorstand und vom 1. Schriftführer zu unterzeichnen.

12. AUßERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Liegen zwingende Gründe vor, so muss der Vorstand - unter Angabe der Gründe - eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Das gleiche gilt, wenn ein Drittel aller Mitglieder - unter Angabe der Gründe - einen schriftlichen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand einreicht.

13. GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des Jahres.

14. RECHNUNGSPRÜFUNG

Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, am Schluss des Geschäftsjahres eine ordentliche und genaue Rechnungsprüfung durchzuführen. Sie können nach ihrem Ermessen auch im Verlauf des Jahres mehrere unvermutete Rechnungsprüfungen vornehmen. Die Rechnungsprüfer sind nur den Mitgliedern, nicht dem Vorstand gegenüber, für ihre Tätigkeit verantwortlich. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, auf Verlangen den Rechnungsprüfern Auskunft zu erteilen.

IV. STIMMORDNUNG

15. BESCHLUSSFASSUNG

Das Stimmrecht üben Mitglieder mit Vollendung des 14. Lebensjahres aus. Jedes Mitglied, das diese Bedingung erfüllt, hat nur 1 Stimme. Bei allen Abstimmungen entscheidet, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, die einfache Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Es wird grundsätzlich frei und offen gewählt. Die Mitglieder können jedoch beschließen, dass eine Beschlussfassung oder Wahl geheim durchgeführt wird. 16. SATZUNGSÄNDERUNGEN Bei einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

V. AUFLÖSUNG DES VEREINS

17. AUFLÖSUNG DES VEREINS Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Vereinsauflösung bzw. Fortfalls des Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Harmonikaverband Trossingen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Als Vereinsvermögen im Sinne dieser Satzung gelten nicht Sachen, welche dem Verein nur zur Miete, zur Leihe oder in einem sonstigen vereinbarten Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des Paragraphen 868 BGB überlassen sind. Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, ist ein vollständiges Verzeichnis dieser Sachen vorzulegen. 18. INKRAFTTRETUNG DER SATZUNG Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 20.09.1990 in Kraft.

GESCHÄFTSORDNUNG

Diese Geschäftsordnung des Vereins bindet die Vereinsorgane und die Mitglieder in gleicher Weise wie die Satzung.

1. VORSTAND

ARTIKEL 1

Der Vorstand wird von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Hierfür genügt die einfache Stimmenmehrheit. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden obliegt dem 2. Vorsitzenden die Vertretung. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an Vorstandsmitglieder delegieren und ihnen Vollmacht zur Durchführung dieser Aufgaben erteilen.

Diese besonders Beauftragten sind an ihren Auftrag gebunden. Die Beauftragung erlischt mit der Erledigung der Aufgabe.

ARTIKEL 2

Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Vereinsorgane. Er unterzeichnet die Korrespondenz, soweit in den nachfolgenden Artikeln nichts anderes bestimmt ist. Der 1. Vorsitzende überwacht die Vollziehung der gefassten Beschlüsse. Seine Stimme entscheidet bei Stimmengleichheit, außer in Fragen der musikalischen Leitung. Der 2. Vorsitzende übernimmt bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden dessen Funktion. Er hat außerdem die Aufgabe, die übrigen Vorstandsmitglieder in ihrem Geschäftsbereich zu unterstützen.

ARTIKEL 3

Der Vorstand beschließt über sämtliche Ausgaben, Aufnahmen und den Ausschluss von Mitgliedern, soweit nicht anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit. Er hat die Aufgabe, Konzerte und sonstige Veranstaltungen vorzubereiten. Jedes Mitglied des Vorstandes ist für seine Handlungen dem Verein gegenüber persönlich haftbar, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Bei den Vorstandssitzungen sollen alle Vorstandsmitglieder anwesend sein.

ARTIKEL 4

Die Schriftführer besorgen gemeinschaftlich mit dem 1. Vorsitzenden die Korrespondenz und sonstige schriftliche Arbeiten. Die Schriftführer haben sämtliche Beschlüsse, welche innerhalb der Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzungen getroffen werden, unverzüglich in Form eines Protokolls zu beurkunden. Das Protokoll der Vorstandssitzungen muss vom 1. Vorsitzenden und jeweiligen Schriftführer unterzeichnet werden. Über das Vereinsgeschehen haben die Schriftführer für die Mitgliederversammlungen einen Bericht zu fertigen (Jahresbericht). Dieser Bericht muss vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet werden.

ARTIKEL 5

Für die ordnungsmäßige Führung der Mitgliederkartei ist der Kassier verantwortlich. Der Kassier ist für das gesamte Kassen- und Rechnungswesen des Vereins verantwortlich. Es ist seine Aufgabe, die Einnahmen rechtzeitig zu erheben und die Ausgaben pünktlich zu leisten. Er benachrichtigt die Rechnungsprüfer zur Erstellung des Jahresabschlusses. Er hat der Vorstands- und der Mitgliederversammlung einen von den Rechnungsprüfern unterschriebenen Jahresabschluss per 31. Dezember vorzulegen. Außerdem hat er ein Inventurverzeichnis zu führen, das immer auf dem neuesten Stand sein muss.

Alle Auszahlungsbelege über DM 500,-- müssen vom 1. Vorsitzenden abgezeichnet werden, bevor sie zum Vollzug gelangen. Barauszahlungen sind auf das Mindestmaß zu beschränken. Es ist ein Sparkonto zu führen. Der Kassier ist für die richtige Anlage der Kassenmittel verantwortlich. Zuführungen und Entnahmen von Rücklagen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Der Vorstand ist über die laufenden Veränderungen des Kassenbestandes zu informieren. Rücklagen sollen angemeldet werden, um für Krisenzeiten genügend gewappnet zu sein bzw. um Anschaffungen von Instrumenten und Inventarien ohne Ratenzahlung vornehmen zu können.

2. MUSIKALISCHE LEITUNG

ARTIKEL 6

Der Dirigent als musikalischer Leiter des Vereins trägt die Verantwortung für die gesamten musikalischen Belange des Vereins. Er hat stets die Interessen des Vereins zu wahren und ist verpflichtet, seine Leitung im Rahmen der Satzung und Beschlüsse der Organe auszuüben. Der Dirigent ist Mitglied des Vorstandes und hat eng mit diesem zusammenzuarbeiten. Seine Stimme gibt in musikalischen Fragen den Ausschlag.

ARTIKEL 7

Sind Sonderproben erforderlich, so ist der 1. Vorsitzende hiervon in Kenntnis zu setzen.

3. VEREINSORDNUNG

ARTIKEL 8

Personen, welche dem Verein als aktive Mitglieder beizutreten wünschen, müssen sich einer Prüfung durch den Dirigenten unterziehen.

Sie sollen erst nach einer vom Dirigenten festgelegten Probezeit Mitglieder werden. Das entbindet jedoch nicht von der Beitragspflicht.

ARTIKEL 9

Die aktiven Mitglieder haben die Übungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben kann den Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben.

ARTIKEL 10

Die Mitglieder haben den Anordnungen des Dirigenten und des Vorstandes willig Folge zu leisten und sich stets in einer der Tradition des Vereins entsprechenden Weise zu verhalten.

ARTIKEL 11

Spieler des Vereins dürfen anderen Harmonikavereinigungen nicht angehören. Es ist ihnen grundsätzlich untersagt, bei anderen Harmonikavereinigungen in Proben oder Konzerten mitzuwirken. Ausnahmegenehmigungen können vom Vorstand im Einzelfall auf Antrag erteilt werden.

ARTIKEL 12

Spieler können durch den Dirigenten zeitweise oder dauernd von den Proben ausgeschlossen werden:

  1. wenn sich Mängel an Fleiß und Fähigkeiten oder vollständige Untauglichkeit herausstellen,
  2. wenn sie die Übungen oder Proben stören,
  3. wenn sie die Proben ohne genügende Entschuldigung unregelmäßig besuchen oder öfter zu spät kommen.

Der Ausschluss aus den Proben ist dem Vorstand vom Dirigenten mitzuteilen.

4. ALLGEMEINES

ARTIKEL 13

Zu einer Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf es der Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

ARTIKEL 14

Die Geschäftsordnung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 20.09.1990 in Kraft.

eingetragen 1969!!!

Kostproben aus unserem Reportoire

Diese Seite enthält eine Sammlung von Hörproben der verschiedenen Veröffentlichungen bzw. Auftritte unserer Orchester

Konzert anläßlich des 40-jährigen Vereinsjubiläums im Markgrafensaal Hohenstadt

Hörproben folgen in Kürze.

 

Konzert vom 29.07.2007 im Hirtenmuseum Hersbruck

 

Musikalische Grüße aus Hersbruck

Hörproben folgen in Kürze.

 

Akkordeon Barock

Hörproben folgen in Kürze.

 

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